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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1214335
20.08.2021|Projekt-ID 222142|Meldungsnummer 1214335|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 20.08.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse Immobilier
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Immobilier, Guisanplatz 1,  3003  Berne,  Schweiz,  E-Mail:  marianne.zuercher@armasuisse.ch,  URL www.armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Payerne/VD - Flugplatz – Neubau Halle 2 und Halle 3
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Bau zweier Truppeneinsatzhallen für den Pikettdienst Safety und den Truppenlufttransport. Gesamtvolumen SIA 129'932 m3 / Geschossflächen SIA 14'650 m2

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 2241 - Dichtungsbeläge Flachdächer

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Tecton Abdichtungen AG, Breitsteinweg 16,  4704  Niederbipp,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 892'734.15 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 10.06.2021
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1201575

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 17.08.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 4

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.