Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 27.08.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Politische Gemeinde Oetwil an der Limmat, Gemeinderat, Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat
Beschaffungsstelle/Organisator: Politische Gemeinde Oetwil an der Limmat, Gemeinderat, Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat,
zu Hdn. von
Gemeinderat, Alte Landstrasse 7,
8955
Oetwil an der Limmat,
Schweiz,
Telefon:
044 749 33 73,
E-Mail:
bauverwaltung@oetwil-limmat.ch,
URL
www.oetwiladl.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Verkauf Gemeinschaftsantennenanlage "Komnetz"
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Verkauf der gemeindeeigenen Gemeinschaftsantennenanlage "Komnetz" mit vollständiger Übernahme der gesamten Infrastruktur
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 32000000 - Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: GIB-Solutions AG, Zürcherstrasse 42,
8142
Uitikon,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'070'000.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 18.06.2021
im Publikationsorgan: Limmattaler Zeitung sowie Amtsblatt des Kantons Zürich
Meldungsnummer
1202709
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.08.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an die Anbietenden an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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