Abbruch- Publikationsdatum Simap: 26.08.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissmint / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch,
URL
www.armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Rondellen- und Münzprüfanlage
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Für die qualitative Prüfung von Rondellen und Münzen steht bei der Swissmint aktuelle eine Visilab Anlage von Proditec aus dem Jahr 2005 im Einsatz. Die Anlage entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und muss aus diesem Grund ersetzt werden.
Mit einer zeitgerechten Ersatzbeschaffung einer Münzprüfanlage soll eine sichere und wirtschaftliche Lösung für die Zukunft erreicht werden.
2.3 Aktenzeichen / Projektnummer- 242.4-216
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 30200000 - Computeranlagen und Zubehör, | | 30230000 - Computerbezogene Geräte, | | 30190000 - Diverse Maschinen, Einrichtungen und Zubehör |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
05.09.2019
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1095089
3. Begründung- b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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