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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1215359
26.08.2021|Projekt-ID 193216|Meldungsnummer 1215359|Abbruch

Abbruch

Publikationsdatum Simap: 26.08.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissmint / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Einkauf und Kooperationen
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch,  URL www.armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Rondellen- und Münzprüfanlage

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Für die qualitative Prüfung von Rondellen und Münzen steht bei der Swissmint aktuelle eine Visilab Anlage von Proditec aus dem Jahr 2005 im Einsatz. Die Anlage entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und muss aus diesem Grund ersetzt werden.
Mit einer zeitgerechten Ersatzbeschaffung einer Münzprüfanlage soll eine sichere und wirtschaftliche Lösung für die Zukunft erreicht werden.

2.3 Aktenzeichen / Projektnummer

242.4-216

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  30200000 - Computeranlagen und Zubehör,
30230000 - Computerbezogene Geräte,
30190000 - Diverse Maschinen, Einrichtungen und Zubehör

2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung

Publikation vom :   05.09.2019
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1095089

3. Begründung

b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt

5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.