Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 27.08.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Justiz, Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesamt für Umwelt
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Justiz,
zu Hdn. von
Anja Risch und Rahel Müller, Bundesrain 20,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
anja.risch@bj.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) betreffend das Akzessionsprinzip beim Grundeigentum
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Der Auftragnehmer führt eine vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) betreffend das Akzessionsprinzip beim Grundeigentum durch. Die Methodik richtet sich nach den beim Bund gültigen Vorgaben für die RFA. Die Studie soll unter Berücksichtigung aller fünf RFA-Prüfpunkte und basierend auf den weiteren Konkretisierungen im beiliegenden Pflichtenheft erfolgen.
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 79300000 - Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken, | | 79311410 - Wirtschaftsfolgenabschätzung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG, Steinenberg 5,
4051
Basel,
Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 89'600.00
bis 89'900.00
mit MWSt.7.7%
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 25.06.2021
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1205039
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 20.08.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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