Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.09.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Verkehr BAV
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Verkehr BAV,
zu Hdn. von
Fabiana da Silveira Cavalcante, Mühlestrasse 6,
3063
Ittigen,
Schweiz,
E-Mail:
fabiana.cavalcante@bav.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Weiterentwicklung Regelwerk Technik Eisenbahnen (RTE)
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Verband öffentlicher Verkehr VöV, Dählhölzliweg 12,
3000
Bern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'200'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält die Verband Öffentlicher Verkehr (VöV). Der VöV hat in der Zeit von 2000 bis 2020 das RTE systematisch und nachhaltig aufgebaut. Es gibt neben dem VöV keine andere vergleichbare Organisation, welche in dieser Form, zu diesen Kosten und in dieser Breite Zugang zu Engineering-Fachwissen aller Schweizer Eisenbahnbereiche besitzt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 14.09.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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