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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1215641
17.09.2021|Projekt-ID 225852|Meldungsnummer 1215641|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 17.09.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Verkehr BAV
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Verkehr BAV,  zu Hdn. von Fabiana da Silveira Cavalcante, Mühlestrasse 6,  3063  Ittigen,  Schweiz,  E-Mail:  fabiana.cavalcante@bav.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Weiterentwicklung Regelwerk Technik Eisenbahnen (RTE)

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Verband öffentlicher Verkehr VöV, Dählhölzliweg 12,  3000  Bern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'200'000.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag erhält die Verband Öffentlicher Verkehr (VöV). Der VöV hat in der Zeit von 2000 bis 2020 das RTE systematisch und nachhaltig aufgebaut. Es gibt neben dem VöV keine andere vergleichbare Organisation, welche in dieser Form, zu diesen Kosten und in dieser Breite Zugang zu Engineering-Fachwissen aller Schweizer Eisenbahnbereiche besitzt.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 14.09.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.