Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 02.09.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich, Abteilung Immobilien, OCT, Binzmühlestrasse 130,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
immobilien-offerten@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch/immobilien
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- 7000.0849.EE_OAT_ Mieterausbau Andreasturm_BKP 325_
Brandabschottungen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Es erfolgt ein Zusammenschluss des Departementes Informatik im Andreasturm an zentralem Arbeitsort in ZH-Oerlikon.
Innenausbau der Mietfläche 14. - 21.OG (moderne Büroarbeitsplätze und Sitzungszimmer).
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: LD brandschutz ag, Hauptstrasse 2,
8512
Thundorf,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 64'991.75 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Ausschlaggebend für den Zuschlag an die Firma LD Brandschutz AG war die beste Bewertung im Zuschlagskriterium «Preis». Insgesamt stellt es das vorteilhafteste Angebot dar.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 02.07.2021
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1206097
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 31.08.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
|