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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1216471
08.09.2021|Projekt-ID 220502|Meldungsnummer 1216471|Abbruch

Abbruch

Publikationsdatum Simap: 08.09.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  058 462 39 11,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(21060) 341 Nationale Referenzlaboratorien NRL nach Lebensmittelgesetz LMG für die Periode 2022 – 2026
Los-Nr 2
Kurze Beschreibung: Laboratorium für die Überwachung mariner Biotoxine in Lebensmitteln

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) vom 27. Mai 2020 ist das BLV gesetzlich verpflichtet, nationale Referenzlaboratorien (NRL) zu bezeichnen. Im Anhang 8 der LMVV sind die Aufgaben der NRL grob beschrieben. Dabei sind die Punkte 1, 2, 4, 5 und 7 als Grundleistung definiert.

2.3 Aktenzeichen / Projektnummer

(21060) 341

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71900000 - Labordienste,
71610000 - Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit

2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung

Publikation vom :   05.05.2021
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1195231

4 Bemerkungen

Artikel 43, Abs. 1, Bst. b BöB, kein Angebot ist eingegangen.

5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.