Abbruch- Publikationsdatum Simap: 08.09.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 467 89 88,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- (21060) 341 Nationale Referenzlaboratorien NRL nach Lebensmittelgesetz LMG für die Periode 2022 – 2026
-
Los-Nr
1
- Kurze Beschreibung: Laboratorium für den Nachweis und die Untersuchung von Zoonosen (Salmonellen)
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) vom 27. Mai 2020 ist das BLV gesetzlich verpflichtet, nationale Referenzlaboratorien (NRL) zu bezeichnen. Im Anhang 8 der LMVV sind die Aufgaben der NRL grob beschrieben. Dabei sind die Punkte 1, 2, 4, 5 und 7 als Grundleistung definiert.
2.3 Aktenzeichen / Projektnummer- (21060) 341
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71900000 - Labordienste, | | 71610000 - Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
05.05.2021
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1195231
4 Bemerkungen- Artikel 43, Abs. 1, Bst. b BöB, kein Angebot ist eingegangen.
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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