Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 13.09.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse Immobilier
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Immobilier, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
marianne.zuercher@armasuisse.ch,
URL
www.armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Payerne/VD - Flugplatz – Brandausbildungszentrum "Phenix", BKP 421 Gärtnerarbeiten
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Bau eines Ausbildungszentrums für die Brandbekämpfung bei Luftfahrzeugen („PHENIX“) bestehend aus zwei Gebäuden und einem Übungsplatz mit einer Fläche von ca. 26 000 m2.
BKP 421.0 – Gärtnerarbeiten - Bepflanzung und Begrünung: Pflanzung von ~1400 Pflanzen, Sträuchern, grösseren Bäumen - Wiederherstellung Wiese - Pflege der Pflanzen, Flächen und Überwachung über 3 Jahre
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 421 - Gärtnerarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bächler + Güttinger AG, Bahnhofstrasse 50,
3629
Kiesen,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 79'867.80 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 18.05.2021
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1197109
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 02.09.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 4
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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