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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1219121
17.09.2021|Projekt-ID 217068|Meldungsnummer 1219121|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 17.09.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Ufficio federale delle strade USTRA
Beschaffungsstelle/Organisator: Ufficio federale delle strade USTRA
Filiale Bellinzona
divisione Infrastruttura stradale est,  zu Hdn. von "N13 EP19 Splügen West - Untere Rüti, Baumeister Umfahrung Grüne Brücke", Via C. Pellandini 2a,  6500  Bellinzona,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 469 68 11,  Fax:  +41 58 469 68 90,  E-Mail:  acquistipubblici@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N13 EP19 Splügen West - Untere Rüti, Baumeister Umfahrung Grüne Brücke mit Hilfsbrücke

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45221111 - Bau von Straßenbrücken

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: METTLER PRADER AG,  7000  Chur,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 5'860'505.45 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Nach Beurteilung aller Zuschlagskriterien erweist sich das Angebot der METTLER PRADER AG, 7004 Chur, als vorteilhaftestes Angebot. Das Angebot überzeugt mit einer guten Analyse der erforderlichen Arbeiten und dem eingesetzten Baustellenkader.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 24.02.2021
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1182157

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 17.09.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.4 Sonstige Angaben

1. Zuschlagskriterien (ZK)

ZK1: PREIS: GEWICHTUNG 40%.

ZK2: DAUER DER ARBEITEN: GEWICHTUNG 15%, unterteilt in:
2.1 Bauzeit bis Fertigstellung Umfahrung ausserhalb N13: 4%;
2.2 Bauzeit Rückbau Umfahrung ausserhalb N13 und Fertigstellung Trassen: 4%
2.3 Nachteinsätze mit Verkehrsbehinderungen: 7%.

ZK3: QUALITÄT, PLAUSIBILITÄT DES BAUPROGRAMMS UND DER BAUABLÄUFE: GEWICHTUNG 15%, unterteilt in:
3.1 Plausibilität des Bauprogrammes: 10%;
3.2 Qualität und Plausibilität der Bauabläufe: 5%.

ZK4: QUALITÄT/ PLAUSIBILITÄT DES ANGEBOTS GEWICHTUNG 15%, unterteilt in:
4.1 Unternehmerlösung Hilfsbrücke, Statische Vorbemessung: 10%;
4.2 Technischer Bericht Umfahrung und Risikoanalyse: 5%;

ZK5: QUALITÄT DES ANBIETERS: ERFAHRUNG DER SCHLÜSSELPERSONEN GEWICHTUNG: 15%, unterteil in:
5.1 Referenzobjekt und Lebenslauf Baustellenchef/Bauführer 8%
5.2 Referenzprojekt und Lebenslauf Polier 7%.

Für jede Person wird eine einzige Note erteilt, die die vorgelegte Referenz (Analogie der Funktion und des Projektes der Referenz mit der Funktion und das Projekt der vorliegenden Ausschreibung) und die dokumentierte berufliche Erfahrung (mit Bezug auf das Projekt der vorliegenden Ausschreibung) betrachtet.

PREISBEWERTUNG
Das tiefste bereinigte Angebot erhält die maximale Note (5). Angebote, deren Preis 30% oder mehr über dem tiefsten Angebot liegen, erhalten die Note 0.

Dazwischen erfolgt die Bewertung linear (auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet). Allfällig offerierte Skonti werden bei der Bewertung des Preises nicht berücksichtigt.

Bewertung ZK2.1 (Bauzeit bis Fertigstellung Umfahrung ausserhalb N13) und ZK2.2 (Bauzeit Rückbau Umfahrung ausserhalb N13 und Fertigstellung Trassen) erfolgt nach folgender Bewertungsmethode:
Note 0 = Bauzeit Unternehmer über 3 Wochen länger als vom Bauherren vorgegeben
Note 1 = Bauzeit Unternehmer über 2 Wochen länger als vom Bauherren vorgegeben
Note 2 = Bauzeit Unternehmer über 1 Woche länger als vom Bauherren vorgegeben
Note 3 = Bauzeit Unternehmer von 1 Woche kürzer bis zu 1 Woche länger als vom Bauherren vorgegeben
Note 4 = Bauzeit Unternehmer über 1 Woche kürzer als vom Bauherren vorgegeben
Note 5 = Bauzeit Unternehmer über 3 Wochen kürzer als vom Bauherren vorgegeben.

Bewertung ZK2.3 (Nachteinsätze mit Verkehrsbehinderungen) erfolgt nach folgender Bewertungsmethode:
Note 0 = Verkehrsbehinderungen während 40-50 Nächten
Note 1 = Verkehrsbehinderungen während 34-40 Nächten
Note 2 = Verkehrsbehinderungen während 26-33 Nächten
Note 3 = Verkehrsbehinderungen während 18-25 Nächten
Note 4 = Verkehrsbehinderungen während 11-17 Nächten
Note 5 = Verkehrsbehinderungen während max. 10 Nächten.

Benotung der ÜBRIGEN Zuschlagskriterien
Die Bewertung erfolgt immer mit Noten von 0 bis 5:
0 = Nicht beurteilbar // keine Angabe
1 = Sehr schlecht erfüllt // ungenügende, unvollständige Angaben
2 = Schlecht erfüllt // Angaben ohne ausreichenden Projektbezug
3 = Erfüllt // Durchschnittliche Qualität, den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend
4 = Gut erfüllt // Qualitativ gut
5 = Sehr gut erfüllt // Qualitativ ausgezeichnet, sehr grosser Beitrag zur Zielerreichung.

Sofern ein Hauptkriterium aus Subkriterien besteht, werden diese benotet. Die Punktzahl des Hauptkriteriums ergibt sich aus der Summe der Noten der Subkriterien multipliziert mit ihrer Gewichtung.

PUNKTBERECHNUNG
Summe aller Noten multipliziert mit ihrer Gewichtung (Maximalpunktzahl: Note 5 x 100 = 500 Punkte).

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.