Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 08.10.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse Immobilier
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Immobilier, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
marianne.zuercher@armasuisse.ch,
URL
www.armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Drognens/FR, Umbau und Erweiterung 1. Etappe, BKP 285
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Erweiterung des Verpflegungszentrums BB:
- Verputzen von Decken und Wänden, 870 m2. - Streichen von Decken und Wänden, 650 m2.
Neues Quartier AO, Büroräume und Kommandozentrale: - Verputzen von Decken und Wänden, 5'715 m2. - Streichen von Decken und Wänden, 14'000 m2. - Überstreichbare Wandbeläge, 490 m2
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45210000 - Bauleistungen im Hochbau |
Baukostenplannummer (BKP): | 285 - Innere Oberflächenbehandlungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Michel Riedo & Fils, Gypserie-Peinture-Papiers Peints S.A., Route des Biches 12,
1752
Villars-sur-Glâne,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 282'170.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 23.04.2021
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1192693
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 16.06.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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