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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1226035
28.10.2021|Projekt-ID 225765|Meldungsnummer 1226035|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 28.10.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: UniversitätsSpital Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: UniversitätsSpital Zürich,  zu Hdn. von Robin Kiessling, Zürcherstrasse 123,  8952  Schlieren,  Schweiz,  Telefon:  +41 44 255 2881,  E-Mail:  robin.kiessling@usz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

MT.1080.21|Automated Liquid Handler
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Beschaffung eines geschlossenen Pipettiersystems, welche Zelluläre Assays unter sterilen Zellkulturbedingungen durchführen kann.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38437000 - Laborpipetten und Zubehör,
38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Beckman Coulter International S.A., Rue Juste Olivier 22,  1260  Nyon,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 430'070.90 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Prüfung der eingereichten Angebote hat ergeben, dass der Zuschlag gemäss den vordefinierten
Bewertungskriterien, an die Beckman Coulter International S.A. vergeben wird.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 26.08.2021
Meldungsnummer 1215377

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 27.10.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Ausschreibung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.