Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 06.11.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich D-MAVT, IRIS, Robotic Systems Lab,
zu Hdn. von
Prof. Marco Hutter, Leonhardstrasse 21,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Raupenbagger CAT 323 mit Sonderausstattung
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 43260000 - Löffelbagger, Bagger und Schaufellader sowie Bergbaumaschinen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Avesco AG, Hasenmattstrasse 2,
4901
Langenthal,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 260'500.00 ohne MWSt. Bemerkung: Spezialangebot für Vorführmaschine
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Buchstabe c (BöB)
Die ETH Zürich automatisiert Baggersysteme zur Teleoperation und für autonome Bauarbeiten. Dazu ist es zwingend notwendig, dass der Bagger elektrisch ansteuerbar ist und über ein Kommunikationsinterface zur Maschinensteuerung über ETH Rechner verfügt. Der CAT 323 ist der einzige kommerziell verfügbare Raupenbagger dieser Kategorie der alle Kriterien erfüllt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 05.11.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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