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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1227807
06.11.2021|Projekt-ID 229191|Meldungsnummer 1227807|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 06.11.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
D-MAVT, IRIS, Robotic Systems Lab,  zu Hdn. von Prof. Marco Hutter, Leonhardstrasse 21,  8092  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  publictender@ethz.ch,  URL www.ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Raupenbagger CAT 323 mit Sonderausstattung

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  43260000 - Löffelbagger, Bagger und Schaufellader sowie Bergbaumaschinen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Avesco AG, Hasenmattstrasse 2,  4901  Langenthal,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 260'500.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Spezialangebot für Vorführmaschine

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Buchstabe c (BöB)
Die ETH Zürich automatisiert Baggersysteme zur Teleoperation und für autonome Bauarbeiten. Dazu ist es zwingend notwendig, dass der Bagger elektrisch ansteuerbar ist und über ein Kommunikationsinterface zur Maschinensteuerung über ETH Rechner verfügt. Der CAT 323 ist der einzige kommerziell verfügbare Raupenbagger dieser Kategorie der alle Kriterien erfüllt.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 05.11.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.