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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1228281
11.11.2021|Projekt-ID 229293|Meldungsnummer 1228281|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 11.11.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Office fédéral des routes - Infrastructure routière Ouest Filiale Estavayer-le-Lac
Beschaffungsstelle/Organisator: Office fédéral des routes - Infrastructure routière Ouest
Filiale Estavayer-le-Lac,  zu Hdn. von Gestion des projets, Place de la Gare 7,  1470  Estavayer-le-Lac,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 461 87 11,  Fax:  -,  E-Mail:  marchespublics.estavayer@astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N99.99 090169 - Réf.Réseaux FO+RCOM F1
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Construction installations FO - A1, A5, A9, A12, A16 - Lot 2 - ID 7471

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45314320 - Installation von Computerkabelnetzen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: Consortium CSC OFROU
Name: p.a. CRM (Constructions-Réseaux-Maintenance) Sàrl, Chemin des Léchères 3,  1217  Meyrin,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 629'730.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Der Auftrag wurde an die Consortium CSC OFROU, welche aus der CRM (Constructions-Réseaux-Maintenance) GmbH in Meyrin und der SOGECA AG in Vernier zusammengestellt ist, vergeben.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Zuschlag gemäss dem Artikel 21 abs. 2 lit e LMP

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 09.11.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.