Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1228585
25.11.2021|Projekt-ID 226232|Meldungsnummer 1228585|Zuschläge      Berichtigung

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 25.11.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun,  zu Hdn. von «Nicht öffnen - Offertunterlagen Archivdienstleister F2 Thun 2022 - 2023», Uttigenstrasse 54,  3600  Thun,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 468 24 00,  E-Mail:  beschaffung.thun@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Archivdienstleister F2 Thun 2022 - 2023
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die Infrastrukturfiliale F2 Thun verwaltet die Infrastrukturdokumentation, welche einerseits sämtliche beim Bau oder einer Instandstellung angefallenen Unterlagen, und andererseits die Zustandserfassungen umfasst. Viele dieser Unterlagen sind heute jedoch nur papieren vorhanden. Für verschiedene ASTRA Bauprojekte, sollen noch punktuell fehlende Unterlagen eingescannt und im elektronischen Archiv abgelegt werden, um es zu vervollständigen und um die Weiterbearbeitung der Unterlagen zu vereinfachen. In ASTRA Projekten kann resultieren, dass ein Infrastrukturobjekt nicht mehr zur Nationalstrasse gehört und zum Fremdobjekt wird. Unterlagen solcher Objekte werden eingescannt und im elektronischen Archiv behalten, aber die papierenen Unterlagen werden dem rechtlichen Eigentümer zurückgegeben. Das filialinterne Personal soll bei diesen Arbeiten unterstützt werden.

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71330000 - Verschiedene von Ingenieuren erbrachte Dienstleistungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: GBL Gubler AG, Breitenstrasse 16,  8500  Frauenfeld,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 203'983.80 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Nach der Evaluation der eingegangenen Offerten wurden alle Anbieter als geeignet und als wirtschaftlich sowie finanziell leistungsfähig qualifiziert. Bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien erreichte der Zuschlagsempfänger die höchste Punktzahl aller Anbieter. Seine Offerte ist somit in ihrer
Gesamtheit die Vorteilhafteste. Die Offerte überzeugte insbesondere durch den tiefsten Angebotspreis, sowie der guten Plausibilität des Angebots und der guten Bewertung der Referenz Projektleiter.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 09.09.2021
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1217401

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 02.11.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.