Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 19.11.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern / Bundesamt für Verkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern, Reiterstrasse 11,
3011
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
info.aoev@bve.be.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ausschreibung Spiez - Interlaken
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Betrieb der folgenden Buslinie des öffentlichen Verkehrs:
31.060 Spiez – Interlaken
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 60112000 - Öffentlicher Verkehr (Straße) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: PostAuto Produktions AG, Belpstrasse 37,
3030
Bern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 5'245'506.00 mit MWSt.2.5%
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 14.11.2018
im Publikationsorgan: www.simap.ch (Originaltext) / Amtsblatt Kanton Bern (14.11.2018)
Meldungsnummer
1045761
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 04.10.2019
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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