Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.11.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Generalsekretariat GS-VBS / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Strategische Unterstützung im Projekt Mitholz im Bereich Sonderabfälle und Deponierückbau
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 90732000 - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bodenverschmutzung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: SMDK Sondermülldeponie Kölliken, Safenwilerstrasse 34,
5742
Kölliken,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 720'916.85 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma SMDK Sondermülldeponie Kölliken mit Sitz in Kölliken/AG gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c BöB, da aufgrund der technischen Besonderheit des Auftrags nur eine Anbieterin in Frage kommt und es keine Alternative in vergleichbarer Grössenordnung gibt. Die Zuschlagsempfängerin erfüllt die von ihr geforderten Leistungen in qualitativer und preislicher Hinsicht am vorteilhaftesten.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 05.11.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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