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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1229203
17.11.2021|Projekt-ID 229550|Meldungsnummer 1229203|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 17.11.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Generalsekretariat GS-VBS / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Einkauf und Kooperationen
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Strategische Unterstützung im Projekt Mitholz im Bereich Sonderabfälle und Deponierückbau

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  90732000 - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bodenverschmutzung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: SMDK Sondermülldeponie Kölliken, Safenwilerstrasse 34,  5742  Kölliken,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 720'916.85 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma SMDK Sondermülldeponie Kölliken mit Sitz in Kölliken/AG gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c BöB, da aufgrund der technischen Besonderheit des Auftrags nur eine Anbieterin in Frage kommt und es keine Alternative in vergleichbarer Grössenordnung gibt. Die Zuschlagsempfängerin erfüllt die von ihr geforderten Leistungen in qualitativer und preislicher Hinsicht am vorteilhaftesten.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 05.11.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.