Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 18.11.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG,
zu Hdn. von
Jürg Wolfsteiner, Postfach,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
Telefon:
+41 (0) 43 816 38 66,
E-Mail:
juerg.wolfsteiner@zurich-airport.com
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ordnungsdienst UPER
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die Flughafen Zürich AG sucht mit dieser Ausschreibung einen Dienstleister, welcher unerwünschte Einzelpersonen, sowie unerwünschte Personengruppierungen vom öffentlichen Bereich des Flughafen Zürichs, The Circle sowie vom The Park fernhält.
Der Dienstleister stellt dies mit eigenen Ordnungsdienstpatrouillen sicher.
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[23] Auskunfts- und Schutzdienste (außer Geldtransport)
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 75240000 - Mit öffentlicher Sicherheit und Ordnung verbundene Dienstleistungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Custodio AG, Flughafenstrasse 90,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 52.77 mit MWSt.7.7%
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 01.07.2021
im Publikationsorgan: simap
Meldungsnummer
1205939
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.11.2021
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 10
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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