Abbruch- Publikationsdatum Simap: 20.11.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Produktion Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Produktion Personenverkehr, PP-F-EK-EET-EME,
zu Hdn. von
Patrizia König, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 567 47 23,
E-Mail:
patrizia.koenig@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- HF-Scheiben
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Ziel dieser Beschaffung ist die Auftragsvergabe für die Entwicklung, Herstellung und Lieferung von laserperforierten Isoliergläsern für die Abteilfenster der Flirt TILO-Flotte.
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34630000 - Teile für Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven oder rollendes Material; Ausrüstung für die Eisenbahnverkehrssteuerung |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
11.08.2021
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1211315
3. Begründung- b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt
4 Bemerkungen- In Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. b des BöB wird die Ausschreibung provisorisch abgebrochen, da kein Angebot die technischen Spezifikationen erfüllt haben.
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
|