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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1229981
19.11.2021|Projekt-ID 178093|Meldungsnummer 1229981|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 19.11.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern / Bundesamt für Verkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern, Reiterstrasse 11,  3011  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  info.aoev@bve.be.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ausschreibung Lyss / Biel
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Betrieb der folgenden Buslinien des öffentlichen Verkehrs:

22.012 Brügg BE – Biel/Bienne
22.074 Biel/Bienne – Studen – Worben, Bad – Lyss, Bahnhof
22.075 Biel/Bienne – Brügg – Schwadernau – Scheuren – Orpund

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  60112000 - Öffentlicher Verkehr (Straße)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Aare Seeland mobil AG, Grubenstr. 12,  4900  Langenthal,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 4'198'560.00 mit MWSt.2.5%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 31.10.2018
im Publikationsorgan: www.simap.ch (Originaltext) / Amtsblatt Kanton Bern (31.10.2018)
Meldungsnummer 1043939

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 31.10.2019

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.