Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 22.11.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB AG, Infrastruktur, Anlagen und Technologie, Sicherungsanlagen, Applikations- und Portfoliomgmt, Innenanlagen und Leittechnik
Beschaffungsstelle/Organisator: SBB AG, Infrastruktur, Einkauf, Supply Chain und Produktion, Einkauf Technologie, Sourcing, Hilfikerstrasse 3,
3000
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
marcus_andre.wapf@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Lieferung von Ersatzteilen und Reparaturleistungen für Gleichrichter
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Bedingt durch den länger als ursprünglich geplanten Einsatz der
Gleichrichteranlagen werden zusätzliche Leistungen für Wartung und Reparaturen benötigt. Es handelt sich dabei ausschließlich um Substanzerhalt von bestehenden Gleichrichteranlagen.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31230000 - Teile von Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Regatec Partner AG, Täfernstrasse 37,
5405
Baden-Dättwil,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'200'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: BöB Art. 21 Abs. 2 lit. c
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 18.11.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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