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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1232589
17.12.2021|Projekt-ID 230319|Meldungsnummer 1232589|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 17.12.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB
Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektmanagement Region Mitte,  zu Hdn. von Kathrin Wicki, Bahnhofstrasse 12,  4600  Olten,  Schweiz,  E-Mail:  kathrin.wicki@sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ausbau Publikumsanlage Bahnhof Bern (APBB) Los 3: Baumeisterarbeiten Perronhalle

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: ARGE APBB Los 3 c/o Walo Bertschinger AG, Ingenieurbau West, Feldstrasse 42,  3073  Gümligen,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 7'116'889.55 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit e BöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 16.12.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.