Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 07.12.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Aargau, vertreten durch Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Beschaffungsstelle/Organisator: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau, Entfelderstrasse 22,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
062 835 35 60,
E-Mail:
ausschreibungen.atb@ag.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ablösung Verkehrssteuerungsarbeitsplatz (VSA)
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Ingenieurleistung zur Aufbereitung der Grundlagen und der notwendigen Integrationsarbeiten von bestehenden Lichtsignalanlagen (LSA).
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Marty + Partner Ingenieurbüro AG, Gustav-Maurer-Strasse 25,
8702
Zollikon,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 941'921.15 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Im Rahmen des Grossprojekt Verkehrsmanagement Baden-Wettingen (VM Ba-We) wurden bereits 60 Anlagen durch die Marty + Partner Ingenieurbüro AG in den Verkehrsrechner integriert. Dieser Rechner wird nun über den ganzen Kanton ausgeweitet. Mit Bezug auf das IVöB (Art. 21, Abs. 2e) ist ein Wechsel des Anbieters aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 26.11.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1.Gegen diesen Zuschlag kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2.Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3.Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4.Die angefochtene Publikation ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. 5.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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