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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1233789
09.12.2021|Projekt-ID 228387|Meldungsnummer 1233789|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 09.12.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Baudirektion Kanton Zürich
Tiefbauamt / Strassenregion III,  zu Hdn. von Markus Sturzenegger, Werkhofstrasse 5,  8451  Kleinandelfingen,  Schweiz,  Telefon:  043 257 93 00,  E-Mail:  tba.sr3@bd.zh.ch,  URL www.zh.ch/tba

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ossingen/Stammheim, 352 Steiner-/Hauptstrasse, Bahnübergang Ossingen bis vor Abzweiger Guntalingen, km 3.800 - 6.800
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Fahrbahnlänge: 3000 m
Fahrbahnbreite: 6.20 - 7.50 m
Belagsaufbruch: 3800 m2
Aushub: 1600 m3
Kieslieferungen: 3600 t
Randabschlüsse: 2070 m
Fräsen: 23500 m2
Beläge: 7700 t
Schächte: 32 St.
Kunststoffrohre: 140 m

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45233141 - Straßeninstandhaltungsarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Convia Bau AG, Juchstrasse 17,  8500  Frauenfeld,  Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 2'320'629.70  bis  2'651'129.00   mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 22.10.2021
Meldungsnummer 1224941

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 02.12.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.