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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1235163
18.12.2021|Projekt-ID 231070|Meldungsnummer 1235163|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 18.12.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissgrid AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Swissgrid Procurement & Claim Management,  zu Hdn. von Robert Glissmann, Bleichemattstrasse 31,  5000  Aarau,  Schweiz,  Telefon:  058 580 34 94,  E-Mail:  robert.glissmann@swissgrid.ch,  URL www.swissgrid.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Montageleistungen Freileitung Chamoson-Chippis - Nachtrag

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten,
45231400 - Bauarbeiten für Starkstromleitungen,
45232210 - Bauarbeiten für Freileitungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Consorzio Italia 2000, Strada Francesca 10,  I - 25026  Pontevico (Brescia),  Italien
Preis (Gesamtpreis):  CHF 2'378'614.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB für notwendige Zusatzleistungen zur Umsetzung der Montageleistungen. Die Erstbeschaffung des Anbieters erfolgte in einem offenen GATT/WTO-Verfahren. Ein Anbieterwechsel wäre aus technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten und Mehrkosten verbunden.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 17.12.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.