Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 15.12.2021
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Staatssekretariat für Migration SEM
Beschaffungsstelle/Organisator: Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003
Bern-Wabern,
Schweiz,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Betrieb des Sekretariats der Qualitätsgremien
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[27] Sonstige Dienstleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 80521000 - Mit Ausbildungsprogrammen verbundene Dienstleistungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: INTERFACE Politikstudien Forschung Beratung GmbH, Seidenhofstrasse 12,
6003
Luzern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 666'155.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Art. 21 Abs. 2 lit. a BöB
Kein für Los 2 der Ausschreibung (20192) 420 «Betrieb der Geschäftsstelle fide (Los 1) und des Sekretariats der Qualitätsgremien (Los 2) ab 2022» eingereichtes Angebot entsprach den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 02.12.2021
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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