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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1236825
21.12.2021|Projekt-ID 227590|Meldungsnummer 1236825|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 21.12.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse Immobilier
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Immobilier, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  marianne.zuercher@armasuisse.ch,  URL www.armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Drognens/FR, Umbau und Erweiterung 1. Etappe, BKP 281.5
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Neue Unterkunft AO, Korridore und Büros
- Bodenbelag aus Kunststein, 2'382 m2.
- Verkleidung von Treppenstufen aus Kunststein, 152 Stück.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45210000 - Bauleistungen im Hochbau
Baukostenplannummer (BKP): 2815 - Bodenbeläge aus Kunststein

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Sassi carrelages Bulle S.A., Rue de l'Etang 17,  1630  Bulle,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 581'365.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 08.10.2021
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1222209

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 13.12.2021

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.