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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1236867
22.12.2021|Projekt-ID 231467|Meldungsnummer 1236867|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 22.12.2021

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Einkauf SOB
Beschaffungsstelle/Organisator: Einkauf SOB,  zu Hdn. von Andreas Keller, Bahnhofplatz 1a,  9001  St.Gallen,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 580 79 21,  E-Mail:  andreas.keller@sob.ch,  URL www.sob.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ersatzbeschaffung mit Umbau auf neue Stadler-Getriebe Flirt 3
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Ersatzbeschaffung mit Umbau auf neue Stadler-Getriebe für den Flirt 3

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [1] Instandhaltung und Reparatur

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  50221100 - Reparatur und Wartung von Lokomotivgetrieben

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Stadler Service AG, Ernst-Stadler-Strasse 4,  9565  Bussnang,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 2'300'324.00 ohne MWSt.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 21.12.2021

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.