Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1237001
13.01.2022|Projekt-ID 224942|Meldungsnummer 1237001|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 13.01.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA
Filiale Zofingen,  zu Hdn. von Projektmanagement Nord, Brühlstrasse 3,  4800  Zofingen,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 482 75 11,  Fax:  +41 58 482 75 90,  E-Mail:  beschaffung.zofingen@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N02, 070017, EP SIEP, EP Sissach - Eptingen / Felsarbeiten
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Der Autobahnabschnitt Sissach - Eptingen der N02 entspricht nicht mehr den heutigen gesetzlichen Vorgaben und ist nach über 50-jähriger Betriebsdauer sanierungsbedürftig.
Aufgrund der „Gefahrenbeurteilung Naturgefahren ASTRA“ wurden die Massnahmenprojekte ausgearbeitet. Folgende Massnahmen sind vorgesehen:
- 763.04 SSSB-L Steinschlagschutznetz Buechholz Diegten: Totalersatz
- 763.10 SSSB-L Netzabdeckungen Bugswand Eptingen: Totalersatz
- 763.05+.07 SSSB Nord-/Südportal Tunnel Oberburg: Instandsetzung / Neubau
- 760.07+763.09 HS+SSSB Dangern Eptingen inkl. Felsnase: Instandsetzung / Neubau
Die Massnahmen werden separat vom Gesamtprojekt ausgeschrieben. Die Arbeiten sollen in Koordination mit den Erhaltungsmassnahmen im Projektabschnitt und unter Berücksichtigung der übergeordneten Verkehrsführung umgesetzt werden.
Die Lieferung der Steinschlagschutznetze erfolgt durch die Firma Geobrugg AG.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Gasser Felstechnik AG, Walchistrasse 30,  6078  Lungern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 3'155'517.38 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Nach der Evaluation der eingegangenen Offerten wurden alle Anbieter als geeignet und als wirtschaftlich sowie finanziell leistungsfähig qualifiziert. Bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien erreichte der Zuschlagsempfänger die höchste Punktzahl aller Anbieter. Seine Offerte ist somit in ihrer Gesamtheit die vorteilhafteste.
Die Offerte des Zuschlagsempfängers überzeugt durch die detaillierten, projektbezogenen Unterlagen und zeigt, dass sich der Unternehmer mit allen Bauphasen und -bereichen kritisch auseinandergesetzt hat. Für die Hauptrisiken werden zweckmässige Massnahmen zur Risikoreduktion definiert. Die Zuschlagskriterien wurden durchwegs gut bis sehr gut bewertet.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 04.10.2021
im Publikationsorgan: Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (www.simap.ch).
Meldungsnummer 1212295

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 12.01.2022

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.