Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 13.01.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissgrid AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Swissgrid Procurement & Claim Management,
zu Hdn. von
Robert Glissmann, Bleichemattstrasse 31,
5000
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
058 580 34 94,
E-Mail:
robert.glissmann@swissgrid.ch,
URL
www.swissgrid.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Montageleistungen Freileitung Chamoson-Chippis - Nachtrag
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten, | | 45231400 - Bauarbeiten für Starkstromleitungen, | | 45232210 - Bauarbeiten für Freileitungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Elettrodotti Cantamessa & Co. S.p.A., Endine Gaiano, succursale di Chiasso, c/o Contam SA, Via Valdani 1,
6830
Chiasso,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 3'051'090.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Freihändige Vergabe gestützt auf Art.21 Abs.2 lit. e BöB für notwendige Zusatzleistungen zur Umsetzung der Montageleistungen. Die Erstbeschaffung des Anbieters erfolgte in einem offenen GATT/WTO-Verfahren. Ein Anbieterwechsel wäre aus technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten und Mehrkosten verbunden.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 12.01.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
|