Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 01.02.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Energie BFE
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Energie BFE, Pulverstrasse 13,
3063
Ittigen,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 460 81 97,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Themenhefte Solaris 07-09 und Veranstaltungen
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[13] Werbung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 79340000 - Werbe- und Marketingdienstleistungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Hochparterre AG, Verlag für Architektur, Planung und Design, Ausstellungsstrasse 25,
8005
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 283'500.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB
Nach der Evaluation mehrerer Architekturmagazine, deren Positionierung bei den Meinungsführern in der Architektenwelt und deren Interessen, ist Hochparterre der einzige Partner, der genau die von EnergieSchweiz gesetzten Ziele erfüllen kann.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 27.01.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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