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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1242173
01.02.2022|Projekt-ID 232832|Meldungsnummer 1242173|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 01.02.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Energie BFE
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Energie BFE, Pulverstrasse 13,  3063  Ittigen,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 460 81 97,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Themenhefte Solaris 07-09 und Veranstaltungen

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [13] Werbung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  79340000 - Werbe- und Marketingdienstleistungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Hochparterre AG, Verlag für Architektur, Planung und Design, Ausstellungsstrasse 25,  8005  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 283'500.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB
Nach der Evaluation mehrerer Architekturmagazine, deren Positionierung bei den Meinungsführern in der Architektenwelt und deren Interessen, ist Hochparterre der einzige Partner, der genau die von EnergieSchweiz gesetzten Ziele erfüllen kann.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 27.01.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.