Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 15.02.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Abteilung Finanzdienstleistungen Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 68/70,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Mass Spectrometer Thermo Orbitrap Exploris 480
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Massenspektrometer Thermo Orbitrap Exploris 480 mit Zubehör
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38433100 - Massenspektrometer |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Thermo Fisher Scientific (Schweiz) AG,
4153
Reinach,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 969'300.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gemäss Art. 21, Abs. 2, Lit c BöB
Diese Technologie garantiert höchste Auflösung und Empfindlichkeit für allgemeine Proteomik-Anwendungen und die Identifizierung von vernetzten Peptiden. Darüber hinaus ist sie mit der Bioinformatik-Infrastruktur die am Institut für Biochemie der ETH Zürich und der NCCR RNA & Disease Mass Spectroscopy Plattform eingesetzt wird kompatibel,.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.02.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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