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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1245885
02.03.2022|Projekt-ID 222175|Meldungsnummer 1245885|Zuschläge      Berichtigung

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 02.03.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Produktion Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Produktion Personenverkehr,  zu Hdn. von Rafael Spiess, Wylerstrasse 123/125,  3000  Bern 65,  Schweiz,  Telefon:  +41 79 156 05 80,  E-Mail:  rafael.spiess@sbb.ch,  URL www.sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Selektives Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Folierung Rollmatieral
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die SBB AG hat das Bedürfnis in unregelmässigen Abständen und verschiedenem Leistungsumfang Rollmaterial (Loks, Wagenkästen und/oder gesamte Zugskompositionen) mit Klebefolie zu bekleben. Um das Folieren sicherstellen zu können, werden je nach Projekt und Objekt folgende Leistungen von den Zuschlagsempfänger gefordert:

- Grafik / Druckvorstufe / GzD
- Abklärungen auf Eignung und Gesetzeskonformität rund um das Thema Brandschutz (Lackaufbau/Folie)
- Beschaffung der Folie
- Bedrucken der Folie
- Lieferung der Materialien an den Montageort
- Entsorgung von Material, welches durch die Montage angefallen ist (z.B. Trägerpapier der Folie oder Folienrestmaterial)
- Rollmaterial vorbereiten (kleinere Lackarbeiten, Ausbesserung von Steinschlägen und kleinen Dellen)
- Bereitstellen und fachgerechtes Bedienen von Arbeitshilfsmitteln (z.B. Hebebühnen), falls diese nicht von SBB bereitgestellt werden können
- Folie auf Rollmaterial aufbringen
- Fahrzeug nach Auftragsende neutralisieren

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34630000 - Teile für Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven oder rollendes Material; Ausrüstung für die Eisenbahnverkehrssteuerung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Remund Werbetechnik AG, Hauptstrasse 59,  3215  Büchslen,  Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 18'875.50  bis  41'669.65   mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Preisangabe für eine Vollfolierung Lok Re460, gemäss Preisblatt, Teil 2 der Ausschreibungsunterlagen.

Name: Sirek Büchel AG, Fuchsbühelstrasse 2,  9470  Buchs SG,  Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 18'875.50  bis  41'669.65   mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Preisangabe für eine Vollfolierung Lok Re460, gemäss Preisblatt, Teil 2 der Ausschreibungsunterlagen.

Name: Calag Carrosserie Langenthal AG, Chasseralstrasse 7,  4900  Langenthal,  Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 18'875.50  bis  41'669.65   mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Preisangabe für eine Vollfolierung Lok Re460, gemäss Preisblatt, Teil 2 der Ausschreibungsunterlagen.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Angebote erzielten jeweils die besten Bewertungen bei den Kriterien "Wirtschaftlichkeit" und oder "Qualität" und stellen insgesamt die vorteilhaftesten Angebote dar.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 02.08.2021
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1201701

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 24.02.2022

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.