Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 26.02.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL)
Beschaffungsstelle/Organisator: Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL) EPFL SB IPHYS HQC,
zu Hdn. von
Prof. Pasquale Scarlino, PH D3 495 (Bâtiment PH) Station 3,
1015
Lausanne,
Schweiz,
E-Mail:
pasquale.scarlino@epfl.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Zwei kryogenfreie Verdünnungskühlschränke mit einer Basistemperatur von 10 mK oder weniger
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Beide Systeme müssen mit bestehenden Kryo-Magneten kompatibel sein
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bluefors Oy, Arinatie 10,
00370
Helsinki,
Finnland
Preis (Gesamtpreis):
EUR 884'160.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Erweiterung von ursprünglichen Ausrüstung, um die Auswechselbarkeit mit schon vorhandenen Materialzugewährleisten (Art. 21, Abs. 2, Lit. e BöB)
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 22.02.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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