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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1246469
26.02.2022|Projekt-ID 233967|Meldungsnummer 1246469|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 26.02.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL)
Beschaffungsstelle/Organisator: Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL)
EPFL SB IPHYS HQC,  zu Hdn. von Prof. Pasquale Scarlino, PH D3 495 (Bâtiment PH) Station 3,  1015  Lausanne,  Schweiz,  E-Mail:  pasquale.scarlino@epfl.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Zwei kryogenfreie Verdünnungskühlschränke mit einer Basistemperatur von 10 mK oder weniger
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Beide Systeme müssen mit bestehenden Kryo-Magneten kompatibel sein

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Bluefors Oy, Arinatie 10,  00370  Helsinki,  Finnland
Preis (Gesamtpreis):  EUR 884'160.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Erweiterung von ursprünglichen Ausrüstung, um die Auswechselbarkeit mit schon vorhandenen Materialzugewährleisten (Art. 21, Abs. 2, Lit. e BöB)

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 22.02.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.