Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 02.03.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Abteilung Finanzdienstleistungen,
zu Hdn. von
Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 70, SEW E22,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Transmission Electron Microscope (200kV) JEM-2100Plus
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38511000 - Elektronenmikroskope |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: JEOL (Germany) GmbH, Gute Änger 30,
85356
Freising,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
CHF 405'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Bst. c BöB (technische Einmaligkeit)
Das hier gekaufte TEM ist eine Ausführung mit 200 kV und W/LaB6 Filament welches höchste Performance bei vergleichsweise geringen Unterhalts- und Wartungskosten liefert. Die Firma JEOL ist nach umfangreichen Abklärungen die einzige Firma die diese Art von Transmissions-Elektronenmikroskopen herstellt. Zudem hat Prof. Choi in Südkorea bereits mit JEOL Elektronemikroskopen gearbeitet und deshalb kann der Start nach dem Wechsel zur ETH Zürich so ohne grossen Schulungsaufwand und rasch vonstatten gehen.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 28.02.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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