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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1249097
04.03.2022|Projekt-ID 234675|Meldungsnummer 1249097|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 04.03.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Produktion Personenverkehr, PP-F-EK-EET-EME,  zu Hdn. von Frau Arta Beqaraj, Wylerstrasse 123/125,  3000  Bern 65,  Schweiz,  Telefon:  +41 76 220 01 46,  E-Mail:  arta.beqaraj@sbb.ch,  URL www.sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ersatzteile für RE 460_2

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34600000 - Eisenbahn- und Straßenbahnlokomotiven und rollendes Material sowie zugehörige Teile

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Trelleborg Antivibration Solutions Switzerland AG, Soodstrasse 57,  8134  Adliswil,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  EUR 1'219'702.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Unter Berücksichtigung der vorliegenden Voraussetzungen, dass die Rechte des geistigen Eigentums beim zu berücksichtigenden Anbieter liegen und keine angemessene Alternative vorhanden ist, ist eine freihändige Vergabe gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c Vöb gegeben.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 24.02.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.