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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1249573
05.03.2022|Projekt-ID 233885|Meldungsnummer 1249573|Berichtigung      Berichtigung

Berichtigung

Publikationsdatum Simap: 05.03.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Südostbahn AG Transport
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Südostbahn AG, Einkauf,  zu Hdn. von Daniela Keller, Stationsstrasse 52a,  8833  Samstagern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 580 79 14,  E-Mail:  daniela.keller@sob.ch,  URL www.sob.ch

1.2 In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigende Adresse

Keine Änderung

1.3 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.4 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschreibung

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Taxidienstleistungen 2023-2027

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Taxidienstleistungen, Dienstfahrten für Kundenbegleiter/innen und Lokpersonal SOB

2.3 Aktenzeichen / Projektnummer

17371793

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  60000000 - Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport),
60120000 - Taxiverkehr

3. Referenz

3.1 Referenznummer der Bekanntmachung

Publikation vom :   04.03.2022
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1246265

3.2 Diese Bekanntmachung bezieht sich auf

Berichtigung

4. Folgende Stellen sind in der ursprünglichen Meldung zu berichtigen

4.2 zu berichtigende Daten

Gewünschter Termin für schriftliche Fragen

Bisher: 14.03.2025
Neu: 14.03.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.