Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 07.03.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BLS AG
Beschaffungsstelle/Organisator: BLS AG, Genfergasse 11,
3001
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
beschaffung.bau@bls.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Umbau / Sanierung Werkstätte – 3806 Bönigen TP 2.4, Malerei A02_Betriebseinrichtung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Lieferung und Montage einer Farbspritz- und Trocknungskabine in der BLS-Werkstätte in Bönigen. Die Inbetriebnahme ist für Sommer 2023 vorgesehen.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 39236000 - Spritzkabinen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: New Wälti AG, Schützenstrasse 20,
8400
Winterthur,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'701'500.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das Angebot des Zuschlagsempfängers überzeugt mit einem sehr guten Anlagenbeschrieb und einer sehr guten Termin- und Montageplanung, einem guten Wartungskonzept sowie dem attraktivsten Angebotspreis.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 12.08.2021
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1210989
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 04.03.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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