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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1249727
24.03.2022|Projekt-ID 234883|Meldungsnummer 1249727|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 24.03.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB Bauprojekte Region Ost
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Projektorganisation Zürich-Winterthur
MehrSpur Zürich-Winterthur,  zu Hdn. von Thomas Antener, Vulkanplatz 11,  8048  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  thomas.antener@sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Zürich-Winterthur, Abschnitt 5 Wallisellen, Generalplaner Teilprojekt Umbau Werk- und Feuerwehrgebäude Gemeinde Wallisellen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: ARGE CH Architekten / Meichtry + Widmer,  8304  Wallisellen,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'162'481.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Bereinigte Honorarsumme. Der Zuschlag erfolgt unter Vorbehalt der erforderlichen Bewilligungen sowie Kreditfreigabe der SBB AG.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB wird der Auftrag aus Gründen des Schutzes des geistigen Eigentums freihändig vergeben.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 23.03.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.