Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 09.03.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Aargau, vertreten durch Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Beschaffungsstelle/Organisator: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau, Entfelderstrasse 22,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
062 835 35 60,
E-Mail:
ausschreibungen.atb@ag.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Selektives Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Moosleerau AO; K 326; Ersatz Suhrebrücke
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Vorfabrikation UHFB-Brückenelemente inkl. Geländer
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
Normpositionen-Katalog (NPK): | 111 - Regiearbeiten,
| | 112 - Prüfungen,
| | 246 - Spannsysteme,
| | 315 - Vorgefertigte Elemente aus Beton und künstlichen Steinen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Element AG, Mariahilfstrasse 25,
1712
Tafers,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 834'871.75 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Aufgrund des erarbeiteten Kostenvoranschlags und des daraus resultierten, geschätzten Auftragswert, wurde ein Einladungsverfahren durchgeführt.
Das Angebot des Zuschlagsempfängers liegt beim Zuschlagskriterium Preis an erster Stelle und ist aufgrund der Bewertung aller in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien auch das vorteilhafteste.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 07.03.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1. Gegen diesen Zuschlag kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Publikation im SIMAP beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Die angefochtene Publikation ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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