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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1251341
16.03.2022|Projekt-ID 227474|Meldungsnummer 1251341|Abbruch

Abbruch

Publikationsdatum Simap: 16.03.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun,  zu Hdn. von Ne pas ouvrir – documents d'appel d'offres N09.58 - IBB Indivis Lot N° 109B - Ferblanterie et couver, Uttigenstrasse 54,  3600  Thoune,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 468 24 00,  E-Mail:  beschaffung.thun@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N09.58 120074 - IBB Indivis CE assainissement global - Lot N° 109B - Ferblanterie et couverture (ID 6914)

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Dachdecker – und Abdichtungsarbeiten
-Bestehendes Gebäude : komplette Neueindeckung des Daches
-Erweiterung des Polizeigebäudes und Unterstand : Fertigstellung der Dächer

2.3 Aktenzeichen / Projektnummer

N09.58 120074

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45261420 - Abdichtungsarbeiten gegen Wasser,
45261210 - Dachdeckarbeiten

2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung

Publikation vom :   01.10.2021
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1221855

3. Begründung

b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt

4 Bemerkungen

Es sind keine Offerten eingegangen.

5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.