Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 18.03.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen CC WTO,
zu Hdn. von
Projekt "WABRB", Guisanplatz 1,
CH 3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Wechselabrollbehälter für Atemschutz und Brandschutzbekleidung WABRB
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Im Rahmen der Werterhaltung und der Erneuerung von Material für die Katastrophenhilfe der Rettungstruppen, müssen auch WABRB für Atemschutz und für Brandschutzbekleidung beschafft werden.
Der Auftraggeber sucht Anbieter, welche in den nächsten Jahren WABRB für den Atemschutz und WABRB für Brandschutzbekleidung baut, konfiguriert, bestückt und an die Armeelogistikcenter ausliefert. -
Los-Nr
1
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34200000 - Fahrzeugkarosserien, Anhänger oder Sattelanhänger |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Feumotech AG, Gerlafingenstrasse 31,
4565
Recherswil,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 5'535'920.45 mit MWSt.7.7%
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 18.06.2021
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1203273
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 25.02.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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