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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1252177
01.04.2022|Projekt-ID 235503|Meldungsnummer 1252177|Ausschreibungen

Ausschreibung

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  SZ  01.04.2022, UR  01.04.2022
Publikationsdatum Simap: 01.04.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Zweckverband Kehrichtentsorgung Region Innerschwyz (ZKRI) sowie Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU), beide vertreten durch ZKRI
Beschaffungsstelle/Organisator: ZKRI, Industriestrasse 10,  6440  Brunnen,  Schweiz,  E-Mail:  submission@zkri.ch

1.2 Angebote sind an folgende Adresse zu schicken

ZKRI, Industriestrasse 10,  6440  Brunnen,  Schweiz,  E-Mail:  submission@zkri.ch

1.3 Gewünschter Termin für schriftliche Fragen

22.04.2022

1.4 Frist für die Einreichung des Angebotes

Datum: 12.05.2022 Uhrzeit: 09:00

1.5 Datum der Offertöffnung:

12.05.2022, Uhrzeit:  09:30, Ort:  ZKRI, Industriestrasse 10, 6440 Brunnen

1.6 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.7 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.8 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.9 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Dienstleistungskategorie CPC:

[16] Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

2.2 Projekttitel der Beschaffung

Kehricht- und Schlackentransporte ZKRI und ZAKU

2.4 Aufteilung in Lose?

Nein

2.5 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  60100000 - Straßentransport/-beförderung,
90500000 - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen

2.6 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Kehricht- und Schlackentransporte ZKRI und ZAKU samt Bereitstellung Fahrzeuge

2.7 Ort der Dienstleistungserbringung

Schwyz-Luzern-Uri

2.8 Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn: 01.03.2023, Ende: 28.02.2029
Dieser Auftrag kann verlängert werden: Ja
Beschreibung der Verlängerungen: Option zur Verlängerung um zwei Jahre bis 28. Februar 2031

2.9 Optionen

Nein

2.10 Zuschlagskriterien

Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien

2.11 Werden Varianten zugelassen?

Ja
Bemerkungen: Unternehmervarianten sind bei gleichzeitiger Einreichung eines vollständigen, den Ausschreibungsunterlagen entsprechenden Hauptangebots zulässig.

2.12 Werden Teilangebote zugelassen?

Nein
Bemerkungen: Teilangebote innerhalb einer Amtsvariante werden nicht akzeptiert.

2.13 Ausführungstermin

Beginn 01.03.2023 und Ende 28.02.2029

3. Bedingungen

3.7 Eignungskriterien

Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien

3.8 Geforderte Nachweise

Aufgrund der in den Unterlagen geforderten Nachweise

3.9 Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen

Kosten: Keine

3.10 Sprachen

Sprachen für Angebote: Deutsch
Sprache des Verfahrens: Deutsch

3.11 Gültigkeit des Angebotes

6 Monate ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote

3.12 Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen

unter www.simap.ch
Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch

3.13 Durchführung eines Dialogs

Nein

4. Andere Informationen

4.3 Begehungen

Es werden keine Begehungen durchgeführt.

4.4 Grundsätzliche Anforderungen

Das Verfahren richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001(IVöB, SRSZ 430.120.1) und der Verordnung zur IVöB vom 15. Dezember 2004 (VIVöB, SRSZ 430.130).
Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau, gewährleisten.

4.6 Sonstige Angaben

Einsichtnahme:

4.7 Offizielles Publikationsorgan

Amtsblatt

4.8 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Publikation im kantonalen Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. (Art. 15 IVöB).