Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 18.03.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Zürich Baudirektion Tiefbauamt
Strasseninspektorat, Fahrzeugdienst
Beschaffungsstelle/Organisator: Kanton Zürich Baudirektion Tiefbauamt Strasseninspektorat, Fahrzeugdienst,
zu Hdn. von
Jeannot Wagner, Riedwiesenstrasse 1,
8305
Dietlikon,
Schweiz,
E-Mail:
jeannot.wagner@bd.zh.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Grosskehrmaschine 6m3
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Beschaffung einer Grosskehrmaschine mit elektrischem Fahr- und Kehrmaschinenantrieb für den Unterhaltsbezirk 2 in Bülach. Optional kann auch eine Aufbaukehrmaschine mit Aufbaumotor für ein 2-Achs-LKW angeboten werden, falls die Testphase für das Elektrofahrzeug den Anforderungen nicht gerecht wird.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34144431 - Saugkehrmaschinen, | | 34921100 - Straßenkehrmaschinen, | | 34114000 - Spezialfahrzeuge, | | 34144900 - Elektrofahrzeuge |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bucher Municipal AG, Murzlenstrasse 80,
8166
Niederweningen,
Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 538'400.00
bis 828'213.00
mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 06.08.2021
Meldungsnummer
1211643
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 17.03.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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