Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 24.03.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI
Beschaffungsstelle/Organisator: Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat,
zu Hdn. von
Sabrina Adamek, Industriestrasse 19,
5201
Brugg,
Schweiz,
Telefon:
056 460 84 00,
Fax:
056 460 84 99,
E-Mail:
sabrina.adamek@ensi.ch,
URL
www.ensi.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Expertisen und Dienstleistungen im Bereich des Strahlenschutzes
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[27] Sonstige Dienstleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 90721600 - Strahlenschutz |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: CHUV, Institut de radiophysique (IRA), Rue du Grand-Prè 1,
1007
Lausanne,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 735'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält das CHUV, Institut de radiophysique, da es sich durch die bisherige Zusammenarbeit spezifische Kenntnisse im Bereich angewandte Dosimetrie und Strahlenschutz sowie spezialisierte Messmittel inkl. eigens dafür angepasste Software angeeignet hat, die nicht ohne erheblichen Aufwand und Mehrkosten andernorts aufgebaut bzw. ersetzt werden können.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 22.03.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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