Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 01.04.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG,
zu Hdn. von
Andreas Fritschi, Postfach,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
Telefon:
043 816 71 69,
E-Mail:
andreas.fritschi@zurich-airport.com
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Spindelsanierung Parkhaus P3, G01 – G10, BKP 211 / 281
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die Arbeiten beinhalten Spindelsanierungs- und Instandsetzungsarbeiten und unterteilen sich in:
- Sanierung der Zentralrampe (Spindel) über 13 Geschosse mittels Betonabbruch und -Sanierung sowie Einbau eines Oberflächenschutzsystems - Abdichtung diverser Risse und schadhaften Stellen im bestehenden Oberflächenschutzsystem
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45213312 - Bau von Parkhäusern |
Baukostenplannummer (BKP): | 211 - Baumeisterarbeiten,
| | 281 - Bodenbeläge |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Specogna Bau AG, Steinackerstrasse 55,
8302
Kloten,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 2'756'294.10 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 11.02.2022
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1242873
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 25.03.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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