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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1257581
21.04.2022|Projekt-ID 236889|Meldungsnummer 1257581|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 21.04.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Ufficio federale delle strade USTRA
Beschaffungsstelle/Organisator: Ufficio federale delle strade USTRA
Filiale Bellinzona
divisione Infrastruttura stradale Est,  zu Hdn. von Settore Supporto, Via C. Pellandini 2a,  6500  Bellinzona,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 469 68 11,  Fax:  +41 58 469 68 90,  E-Mail:  acquistipubblici@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N02 Secondo tubo San Gottardo (2TG) - Ausstellung 2TG im Verkehrshaus

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  79416000 - Öffentlichkeitsarbeit

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Verkehrshaus der Schweiz, Lidostrasse 5,  6006  Luzern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'938'600.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21 cpv. 2 lett. c BöB.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 21.04.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.