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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1258539
22.04.2022|Projekt-ID 237170|Meldungsnummer 1258539|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 22.04.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
Institut für Molekularsystembiologie,  zu Hdn. von Prof. Paola Picotti, Otto-​Stern-Weg 3,  8093  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  publictender@ethz.ch,  URL www.ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Massenspektrometer Thermo Orbitrap Exploris 480 mit Vanquish neo HPLC und Zubehör

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38433100 - Massenspektrometer

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Thermo Fisher Scientific (Schweiz) AG, Neuhofstrasse 11,  4153  Reinach,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 928'772.65 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Bst. c BöB
Das Massenspektrometer Thermo Orbitrap Exploris 480 ist das einzige Instrument auf dem Markt, dass alle wichtigen Bedürfnisse und Spezifikationen für die gewünschten Anwendungen mitbringt.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 20.04.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.