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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1259027
04.05.2022|Projekt-ID 237344|Meldungsnummer 1259027|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 04.05.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kraftwerke Oberhasli AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Kraftwerke Oberhasli AG,
Einkauf,  zu Hdn. von Reto Krebs, Grimselstrasse 19,  3862  Innertkirchen,  Schweiz,  Telefon:  033 982 20 11,  E-Mail:  einkauf@kwo.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Steinwasserfassung Sicherung Felskopf
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Felsabbruch und Sicherung Felskopf inkl. deponieren des Abbruchmaterials

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Gasser Felstechnik AG, Walchistrasse 30,  6078  Lungern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 485'000.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Beschaffung erfolgt im freihändigen Verfahren, gemäss des Kantonalen Beschaffungswesen (Art. 21 Abs. 2 lit.
d IVöB)
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 20.04.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 20 Tagen seit Publikation bei der Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU), Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung
sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Ausschreibung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.