Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 29.04.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Winterthur, Departement Technische Betriebe
Stadtwerk Winterthur, Elektrizität und Telekom
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Winterthur Departement Technische Betriebe Stadtwerk Winterthur, Finanzen und Dienste,
zu Hdn. von
Stephan Roost, Untere Schöntalstrasse 12,
8406
Winterthur,
Schweiz,
E-Mail:
stephan.roost@win.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung von umschaltbaren Verteilnetztransformatoren
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Lieferung von umschaltbaren Verteilnetztransformatoren
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31170000 - Transformatoren, | | 31174000 - Versorgungstransformatoren, | | 31213200 - Verteilertransformatoren |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Rauscher & Stoecklin AG, Reuslistrasse 32,
4450
Sissach,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 3'016'540.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Zuschlag geht an den Anbieter mit dem vorteilhaftesten Angebot unter Berücksichtigung sämtlicher Zuschlagskriterien.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 14.12.2021
Meldungsnummer
1233099
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 01.04.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.
Die Vergabestelle ist über das Einreichen einer Beschwerde unmittelbar zu informieren.
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